15. Juli 2019

Arbeitszeit und Freizeit

Donau CopaBeach (c) STADTBEKANNT

Ab in die Freizeit statt Arbeit ohne Ende!

Die Sommerzeit ist für viele Menschen die schönste Zeit im Jahr. Doch während einige auf Urlaub fliegen oder auf der Donauinsel in der Sonne liegen, können viele das warme Wetter nicht so richtig genießen: Sie müssen oft sehr lange arbeiten – Sommer hin oder her.

Und weil der Tag nur 24 Stunden hat, bleibt dann oft zu wenig Zeit für Freizeit und Erholung. Zu viel Arbeit macht nicht nur keinen Spaß, sondern auf Dauer krank. Deshalb gibt es in Österreich klare Regeln, wie viele Stunden pro Tag und pro Woche höchstens gearbeitet werden dürfen.

Was steht im Gesetz?

Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet zwischen der Normalarbeitszeit, in der Regel acht Stunden pro Tag und insgesamt 40 Stunden pro Woche, und der Höchstarbeitszeit. Bis vor kurzem lag die Höchstarbeitszeit noch bei 50 Stunden pro Woche, die türkis-blaue Bundesregierung unter Sebastian Kurz hat die Höchstarbeitszeit aber auf 60 Stunden pro Woche angehoben – eine massive Verschlechterung also! Die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit bilden Überstunden – diese sind mit einem Zuschlag von zumindest 50% zu bezahlen.

Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Beschäftigte immer auch 12 Stunden lang arbeiten müssen. So müssen die 9. und die 10. Stunde nicht gearbeitet werden, wenn die Beschäftigten „berücksichtigungswürdige Interessen“ vorweisen können – etwa Kinderbetreuungspflichten. Nach großen Protesten gegen die Einführung des 12-Stunden-Tages wurde für die 11. und die 12. Stunde ein „Ablehnungsrecht“ im Gesetz verankert: Diese Stunden dürfen ArbeitnehmerInnen also immer ablehnen und dürfen deswegen auch nicht gekündigt werden.

In vielen Fällen sehen die von der Gewerkschaft verhandelten Kollektivverträge übrigens wesentlich bessere Bedingungen vor – häufig müssen etwa nur 38,5 Stunden gearbeitet werden oder die Zuschläge für Überstunden sind höher als 50%!

Es gibt aber auch „schwarze Schafe“…

Leider kommt es aber immer wieder vor, dass ArbeitgeberInnen die Unwissenheit ihrer Beschäftigten ausnutzen. Manchen ArbeitgeberInnen ist die 60-Stunden-Woche offenbar noch immer nicht genug: Erst Anfang Juli stellte das Arbeitsinspektorat, das die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen kontrolliert, fest, dass das Personal in Vorarlberger Hotelleriebetrieben teilweise 90 Stunden pro Woche arbeiten musste. Dieser krasse Gesetzesverstoß könnte nun eine Strafe von bis zu 10.000 Euro für den/die ArbeitgeberIn nach sich ziehen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zahlen sich also nicht aus.

Und wenn die Arbeit auch nach Dienstschluss nicht aufhört?

Viele ArbeitnehmerInnen arbeiten auch zu Hause noch weiter. Sie sind für ihre Vorgesetzten erreichbar, beantworten Emails oder stellen noch rasch eine Präsentation für den nächsten Tag fertig. Grundsätzlich gilt: Außerhalb der Arbeitszeit muss niemand Arbeit leisten und sich auch nicht ständig für den/die ArbeitgeberIn bereithalten. Wird trotzdem von zu Hause aus gearbeitet, handelt es sich um Arbeitszeit – und die muss aufgezeichnet und auch bezahlt werden! Während in der Arbeitszeit also die Anweisungen des/der ArbeitgeberIn befolgt werden müssen, soll die Freizeit zur Erholung und zur Selbstverwirklichung dienen. Dass diese Trennung Sinn macht, wird spätestens dann deutlich, wenn man in der Sonne liegen oder in die kühle Donau springen kann, ohne dabei an die Arbeit denken zu müssen …

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