7. Juni 2019

Schutz für Whistleblower

Whistleblower (c) STADTBEKANNT

Whistleblowing ist mehr als das „Verpfeifen“ Anderer

Die Namen Julian Assange und Edward Snowden sind heute in aller Munde. Sie sind Whistleblower, die nun für das Aufdecken von Skandalen rechtlich verfolgt werden.

Aber nicht immer geht es bei Whistleblowing um politische Skandale oder staatliche Spionage, auch im täglichen Arbeitsleben werden Verfehlungen von Whistleblowern aufgedeckt. Das ist nicht immer spektakulär, aber trotzdem wichtig. Eine neue EU-Richtlinie versucht, Whistleblower stärker zu schützen.

Was ist eigentlich Whistleblowing?

Whistleblower (auf Deutsch ist auch der Begriff „Hinweisgeber“ gebräuchlich) sind Personen, die im Rahmen ihres Berufes oder in einem Arbeitskontext von rechtswidrigen Handlungen oder Fehlverhalten Kenntnis erlangen und dieses Fehlverhalten innerhalb oder außerhalb ihrer Organisation melden oder öffentlich machen.

In vielen Fällen kann Whistleblowing also einen wichtigen Beitrag zur Beendigung von Rechtsverletzungen oder der Aufdeckung von Skandalen leisten. Trotzdem oder gerade deswegen werden Whistleblower von ihren ArbeitgeberInnen abgestraft, rechtlich belangt oder mit Sanktionen belegt, die bis zur Entlassung reichen können. Viele Beschäftigte, die von einem Fehlverhalten erfahren, verzichten daher aus Angst vor Konsequenzen auf eine Meldung.

Wie sieht die derzeitige Situation aus?

In den vergangenen Jahren haben einige europäische Staaten zum Schutz von Whistleblowern vor Sanktionen ihres/ihrer ArbeitgeberIn Gesetze unterschiedlicher Qualität erlassen. In Österreich gibt es kein Gesetz zum Schutz von Whistleblowern, allerdings können auf betrieblicher Ebene Whistleblowing-Systeme eingerichtet werden.

Notwendig dafür ist eine Betriebsvereinbarung, die zwischen ArbeitgeberIn und Betriebsrat geschlossen werden muss – die Möglichkeit, Hinweise auf Fehlverhalten zu geben, soll schließlich auch nicht zur gegenseitigen Bespitzelung im Betrieb oder zu überschießender Kontrolle der Beschäftigten führen. Die Gewerkschaft GPA-djp unterstützt Betriebsräte beim Abschluss von Whistleblowing-Betriebsvereinbarungen, etwa durch Beratung, Leitfäden und Info-Materialien.

Was wird sich künftig ändern?

Demnächst wird aller Voraussicht nach eine neue EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern, die „im öffentlichen Interesse“ handeln, in Kraft treten und muss in den folgenden zwei Jahren von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Damit sollen künftig EU-weit einheitliche Regeln gelten. Insbesondere soll die Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen das EU-Recht ermöglicht werden.

Die Richtlinie wird daher auch den etwas komplizierten Titel „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ tragen. Künftig müssen größere Unternehmen also eigene Meldekanäle einrichten oder zumindest den Zugang zu externen Meldemöglichkeiten gewährleisten. Grundsätzlich müssen Whistleblower ihre Meldungen also zunächst intern (oder an die Behörden) erstatten, wird über einen längeren Zeitraum nicht reagiert oder besteht eine unmittelbare Gefahr für das öffentliche Interesse , können Whistleblower Verfehlungen allerdings auch öffentlich bekannt machen.

Werden Whistleblower nach ihren Enthüllungen von ihren ArbeitgeberInnen rechtlich belangt oder sanktioniert, werden sie sich künftig vor Gericht unter Verweis auf die Richtlinie dagegen zur Wehr setzen können, was den Schutz, den Whistleblower erhalten, deutlich verbessert. Gerade auch im Hinblick auf das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit ist es für die Schaffung eines effektiven Schutzes für Whistleblower höchste Zeit.

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