31. Juli 2019

Urlaub

Urlaub Meer Strand (c) STADTBEKANNT

Endlich Urlaub – aber wie genau?

Gerade im Sommer ist es deutlich spürbar: Wer viel arbeitet, muss sich auch erholen können. Aus diesem Grund haben ArbeitnehmerInnen in Österreich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dabei steht der Gesundheitsaspekt stark im Vordergrund, sodass etwa Vereinbarungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn über den Nichtverbrauch von Urlaub gegen Geld unwirksam sind.

Wieviel Urlaub steht mir zu?

Das Urlaubsgesetz, das für die meisten ArbeitnehmerInnen gilt, sieht grundsätzlich einen Anspruch auf (bezahlten) Urlaub von fünf Wochen in jedem Arbeitsjahr vor. Das sind in Tagen gerechnet 30 Werktage, wenn der Samstag mitgezählt wird, oder 25 Arbeitstage, wenn nur an fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird. Das Arbeitsjahr wiederum beginnt mit dem Eintritt im Unternehmen zu laufen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat also ein „eigenes“ Arbeitsjahr. Durch eine Regelung im Kollektivvertrag kann jedoch auch eine Umstellung auf das Kalenderjahr erfolgen.

Hat man gerade erst bei dem oder der aktuellen ArbeitgeberIn zu arbeiten begonnen und arbeitet dort noch nicht länger als sechs Monate, entsteht der Anspruch auf Urlaub während dieser Zeit „aliquot“, steigt also mit der Dauer der Beschäftigung an. Ab dem siebten Monat steht dann der gesamte Jahresurlaub in der Höhe von fünf Wochen zu. Ab dem zweiten Arbeitsjahr steht der gesamte Jahresurlaub sofort zu und nach 25 Beschäftigungsjahren bei dem/der selben ArbeitgeberIn erhalten Beschäftigte eine sechste Urlaubswoche. Weil diese Erhöhung erst sehr spät erfolgt, setzen sich die Gewerkschaften bei Kollektivvertragsverhandlungen für die leichtere Erreichbarkeit der sechsten Urlaubswoche ein.

Kann ich also auf Urlaub gehen, wann ich möchte?

Urlaub muss grundsätzlich immer zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Dabei müssen sowohl die Erfordernisse des Betriebes als auch die Erholungsinteressen des/der ArbeitnehmerIn berücksichtigt werden. Ist der Termin des Urlaubsverbrauchs einmal vereinbart, kann der/die ArbeitgeberIn die gegebene Zusage nicht einfach widerrufen – der/die Beschäftigte allerdings auch nicht.

Keinesfalls kann der/die ArbeitgeberIn Beschäftigte zwangsweise in den Urlaub schicken. Erst wenn trotz Vermittlung durch den Betriebsrat keine Einigung möglich ist, können ArbeitnehmerInnen Urlaub auch einseitig antreten. Dazu muss der Urlaubswunsch jedoch mindestens drei Monat im Vorhinein bekannt gegeben worden sein. Abweichend davon kann ein Urlaubstag pro Jahr selbstbestimmt festgelegt werden – als sogenannter „persönlicher Feiertag“, den die türkis-blaue Bundesregierung unter Sebastian Kurz eingeführt hat, anstatt den Karfreitag zum zusätzlichen Feiertag für alle zu machen.

Was, wenn das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres endet?

Endet das Arbeitsverhältnis noch bevor der gesamte Urlaub verbraucht wurde, ist die sogenannte „Urlaubsersatzleistung“ auszuzahlen. Für das laufende Urlaubsjahr ist offener Urlaub wiederum aliquot auszuzahlen, das heißt, dass bereits verbrauchte Urlaubstage abzuziehen sind. Nicht verbrauchter Urlaub aus den Vorjahren muss zur Gänze ausbezahlt werden. ArbeitnehmerInnen bekommen nicht verbrauchte Urlaubstage also zumindest in Geld abgegolten.

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